Mieten mit der GNSG

Als größter Immobilienspezialist in der Region möchten wir die hohe Lebensqualität in der Wesermarsch erhalten und fördern. Unsere Wohn- und Gewerbebauten orientieren sich daher an den Anforderungen ihrer Nutzer – nur so können wir das erreichen, was uns am meisten am Herzen liegt: „gewohnte Lebensfreude“ für unsere Mieter und Kunden.

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Wichtiger Hinweis zum Kabel-TV für unsere Mieter

Kündigung Kabel-TV-Vertrag und Veränderungen in der Betriebskostenabrechnung

Derzeit schalten Sie den Fernseher ein und können über Kabel-TV von Vodafone das Programm genießen. Die Kosten dafür zahlen Sie bequem mit Ihrer Betriebskosten-Vorauszahlung über die Miete und bekommen von uns einmal jährlich eine Abrechnung. 

Die Umlage der Kosten für das Kabel-TV über die Betriebskostenabrechnung ist ab dem 01. Juli 2024 aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr möglich. 

Aus diesem Grund haben wir den Vertrag mit Vodafone zum 30. Juni 2024 gekündigt.

Informationen und Hilfe für Mieter

Häufig gestellte Fragen

Bis zu welchem Termin muss die Mietzahlung erfolgen?

Die Mietzahlung muss bis zum dritten Werktag des laufenden Monats auf eines unserer Bankkonten erfolgen. Gerne können Sie uns auch ein SEPA-Lastschriftmandat unterschrieben an die GNSG Wohnbau mbH, Marktplatz 6, 26954 Nordenham zurücksenden. Das Formular steht Ihnen im Downloadcenter zur Verfügung. Der Mieteinzug erfolgt  automatisch von Ihrem Bankkonto und Sie müssen diesbezüglich nichts Weiteres veranlassen. Wie hoch ist die Anzahl der Kautionsraten bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages bei der GNSG Wohnbau mbH.

Bekomme ich als Mieter der GNSG Wohnbau mbH für meine gemietete Wohnung eine Betriebskostenabrechnung/Heizkostenabrechnung?

Sowohl die Betriebskosten als auch die Heizkosten werden einmal im Jahr bis zum 31.12. des folgenden Jahres abgerechnet für den vergangenen Zeitraum (01.01.-31.12.). Es besteht für den Vermieter keine Pflicht aufgrund der Abgabe von Steuererklärungen des Mieters betreffend der Angabe sowohl von haushaltsnahen Dienstleistungen als auch der Angabe von Handwerkleistungen zu einem früheren Termin die Abrechnungen sowohl der Betriebskosten als auch der Heizkosten zu erstellen. 

Gibt es eine Obergrenze für die Mieterhöhung der Nettokaltmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete?

Der Gesetzgeber hat gemäß §558 Absatz 3 BGB die Mieterhöhung der Nettokaltmiete begrenzt auf nicht mehr als 20 % innerhalb von drei Jahren. 

In der jüngeren Vergangenheit wurden Mieterhöhungen der GNSG Wohnbau mbH von bis zu zwei Prozentpunkten pro Jahr durchgeführt. Derzeit sind aber diesbezüglich keine Mieterhöhungen geplant. 

Wichtige Dokumente

Weitere Dokumente und Sprachfassungen finden Sie in unserem Downloadcenter

Sie haben Fragen zum Thema Vermietung?

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Termin in der Geschäftsstelle zur persönlichen Beratung. 

Unsere Telefonzeiten:

Mo-Fr: 9-12 Uhr 

Di: 14-16.30 Uhr / Do: 14-17 Uhr